Gewährleistung läuft je Gewerk anders
Nach BGB verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren, nach VOB/B ohne andere Vereinbarung in vier, jeweils ab Abnahme. Bei vielen Projekten und Nachunternehmern verliert man den Überblick.
Bauverträge, Nachträge und Nachunternehmer, dazu Gewährleistung über Jahre nach der Abnahme. Klausar hält fest, was vereinbart ist und wann Fristen enden.
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Nach BGB verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren, nach VOB/B ohne andere Vereinbarung in vier, jeweils ab Abnahme. Bei vielen Projekten und Nachunternehmern verliert man den Überblick.
Anordnungen, Mehrleistungen und geänderte Termine werden auf der Baustelle besprochen. Später ist unklar, welche Fassung vereinbart wurde.
Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften liegen beim Auftraggeber. Wann sie zurückzugeben sind, steht im Vertrag, nicht im Kalender.
Ihren Nachunternehmervertrag legen Sie als Vorlage mit Feldern an: Gewerk, Vergütung, Termine. Jeder neue Vertrag beginnt mit Ihrem geprüften Text.
Mehr zu VorlagenTragen Sie Abnahme und Ende der Gewährleistung als Daten am Vertrag ein und setzen Sie eine Erinnerung. So prüfen Sie Mängel und Sicherheiten, bevor die Frist abläuft.
Mehr zu VerwaltenNeue Fassungen, Freigaben und Unterschriften stehen mit Name und Zeit im Protokoll. So ist klar, welcher Nachtrag wann vereinbart wurde.
Mehr zu Sicherheit und DatenschutzFragen Sie etwa, ob die VOB/B einbezogen ist oder welche Sicherheit vereinbart wurde. Die Antwort zeigt die Stelle im Vertrag.
Mehr zu Assistent| Frist | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Mängelansprüche bei Bauwerken (BGB) | Fünf Jahre ab Abnahme bei einem Bauwerk, zwei Jahre bei Werken, deren Erfolg in Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht. | § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB |
| Mängelansprüche nach VOB/B | Ist nichts anderes vereinbart: vier Jahre für Bauwerke, zwei Jahre für andere Werke sowie für bestimmte maschinelle und elektrotechnische Anlagen, jeweils ab Abnahme. | § 13 Abs. 4 VOB/B |
| Abnahme nach VOB/B | Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme, ist sie binnen 12 Werktagen durchzuführen. Nach BGB gilt ein Werk unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 als abgenommen. | § 12 Abs. 1 VOB/B; § 640 Abs. 2 BGB |
| Schlusszahlung nach VOB/B | Spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung, höchstens 60 Tage bei ausdrücklicher und sachlich gerechtfertigter Vereinbarung. | § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B |
Überblick ohne Gewähr. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und der Einzelfall.
Die Bauleitung erstellt den Nachunternehmervertrag aus Ihrer Vorlage, trägt Gewerk und Vergütung ein und schickt ihn zur Freigabe an die Geschäftsführung.
Nach der Freigabe unterschreibt der Nachunternehmer per Link. Das PDF mit Nachweis liegt am Dokument, der Vertrag ist über Felder wie Bauvorhaben auffindbar.
Nach der Abnahme tragen Sie das Datum und das Ende der Gewährleistung ein und setzen eine Erinnerung. Vor Ablauf prüfen Sie Mängel und die Rückgabe der Bürgschaft.
Nein. Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form (§ 650h BGB). Die einfache elektronische Unterschrift in Klausar erfüllt die Schriftform nicht.
Automatisch berechnet Klausar Vertragsende und Kündigungsstichtag aus Beginn, Laufzeit und Frist. Das Ende der Gewährleistung tragen Sie selbst ein, weil es von Abnahme, Vertragsgrundlage und Vereinbarung abhängt.
Er findet die Klausel, mit der die VOB/B einbezogen wird, und zeigt die Stelle. Ob die Einbeziehung wirksam ist, bewerten Sie mit Ihrer Beratung.
Ja. Unterzeichner erhalten einen Link und brauchen kein Konto. Heute gibt es die einfache elektronische Unterschrift mit PDF und Nachweis.
Nein. Klausar ordnet, erinnert und zeigt Fundstellen. Klausar ersetzt keine Rechtsberatung.
Laden Sie Ihre Verträge hoch. Der Assistent findet die Stichtage, Sie behalten sie im Blick.
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